Schleswig 06 – Stiftung

Die Schleswig 06 – Stiftung ist eine Institution, die es den Bürgern, den Mitgliedern sowie den Unternehmen ermöglicht, dauerhaft etwas für den Verein und den hier Sport treibenden Menschen zu tun.

Sie will erreichen, dass die Bürger und Unternehmen der Region sowie die Mitglieder mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens und damit auch für die Zukunft von Schleswig 06 übernehmen.

Die Schleswig 06 – Stiftung ist als Zustiftung Bestandteil der Nospa Nord-Ostsee-Stiftung. Dieses bietet für den Verein eine einfache Handhabung und keine Bearbeitungskosten. Das Expertenwissen der Nord-Ostsee – Stiftung kann auf einfache, unbürokratische Weise genutzt werden.

Die Erträge der Zustiftung stehen einzig Schleswig 06 zu und stärken somit nachhaltig die Möglichkeiten für die Sportlerinnen und Sportler.

 

Zweck der Stiftung

Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports. Das Ziel ist die Beschaffung von Mitteln für die genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Dabei werden die Mittel vorrangig an Schleswig 06 oder ersatzweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Gebiet der Stadt Schleswig gehen.

Im Vordergrund der Mittelverwendung steht die dauerhafte Förderung der sportlichen Arbeit und der Erhalt und/oder Ausbau der Sportanlagen von Schleswig 06.

Dachorganisation

Die Schleswig 06 – Stiftung ist als Zustiftung Bestandteil der Nospa Nord-Ostsee-Stiftung. Dieses bietet für den Verein eine einfache Handhabung und keine Bearbeitungskosten. Das Expertenwissen der Nospa Nord-Ostsee-Stiftung kann auf einfache, unbürokratische Weise genutzt werden.

Die Erträge des Stiftungsfonds stehen einzig Schleswig 06 zu.

Zustiftungen

 

Zustiftungen sind jede Art von Mittel, die das Stiftungskapital erhöhen und somit zu höheren Erträgen der Stiftung führen. Sie werden vom Staat steuerlich gefördert und begünstigt. Zustiftungen können von Bürgern und Unternehmen getätigt werden.

Die Mitglieder von Schleswig 06 erbringen nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. April 2009 vierteljährlich einen zusätzlichen Betrag von 4,5 Prozent des Mitgliedsbeitrags als Zustiftung auf.

Zustiftungen sollen in Barwerten erfolgen. Einen Mindestwert für solche Zustiftungen gibt es nicht.

Hinweis für Mitglieder: Der Zustiftungsbetrag wird im Rahmen des Lastschriftverfahrens, geregelt in der Beitragsordnung, eingezogen. Der Zustiftungsbetrag wird gesondert ausgewiesen. Er stellt keinen Beitrag dar.

Erträge

Die Erträge werden satzungsgemäß durch den Vorstand für die operative Arbeit des Vereins eingesetzt. Über die Höhe und die mögliche Entwicklung der Erträge hat der Vorstand jährlich auf der Mitgliederversammlung Bericht zu geben.

Steuerliche Aspekte

Einkommenssteuer

Der Staat honoriert Ihr finanzielles Engagement für unsere Heimat und im Interesse der Allgemeinheit auf zwei unterschiedlichen Wegen: „Normaler Spendenabzug“ (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG)

Mit Wirkung vom 1.1.2007 können Sie Spenden bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuerlich absetzen. Haben Sie in einem „zu viel“ gespendet, ist dies steuerlich kein Problem: sie können den „überschüssigen Betrag“ auf das/die folgende/n Jahre/n übertragen.

„Sonderausgabenabzug“ (§ 10 b Abs. 1a EStG)

Mit Wirkung vom 1.1.2007 können Sie zusätzlich zu den Spenden noch einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Natürliche Personen können binnen eines 10-Jahreszeitraumes bis zu 1 Mio. EURO steuerlich absetzen, wenn Sie diesen Betrag in den Kapitalstock einer neuen oder einer vorhandenen Stiftung (bzw. eines Stiftungsfonds) zuwenden.

Besonders interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen insbesondere bei folgenden Punkten:

 

„Schenkungen“ zu Lebzeiten erfolgen zugunsten der Stiftung.

Sie geben immer dann Beträge in die Stiftung, „wenn Sie was über haben“.

Sie legen fest, dass die Erträge aus ihren Geldanlagen ganz/teilweise an die Stiftung gezahlt werden sollen … und vermeiden so auch die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer.

Sie setzen die Stiftung testamentarisch als (Allein-) Erben ein … ggf. sollten Sie daneben noch Verträge zugunsten Dritter für den Todesfall vereinbaren, wenn Sie mit etwaigen erbrechtlichen Auseinandersetzungen rechnen (müssen).

Erbschafts- und Schenkungssteuer


Die Zuwendungen in den Kapitalstock der Schleswig 06 – Stiftung ist von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, da diese nach ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.